Welche Umstände sind es, die gemäß der Rechtsschule der Hanefi eine Erneuerung der rituellen Waschung erfordern?

Details der Frage

Ist die rituelle Waschung noch gültig, nachdem man sich die Haare gezupft hat?

Antwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

das Zupfen von Haaren erfordert keine erneute rituelle Waschung.
Gemäß der Rechtsschule der Hanefi heben folgende Dinge den Zustand der rituellen Waschung auf:
 
1. Jegliche Form der Ausscheidung über den After oder den Harnwegen hebt den Zustand der rituellen Waschung auf. Darunter fallen z.B. Urin, Samenflüssigkeit, Sperma, Harnstein, Nierenstein
oder Exkremente.
 
2. Flatulenzen, sprich gasförmige Ausscheidungen des Afters.
 
3. Eine Fehlgeburt
 
4. Falls irgendwo am Körper Blut, Eiter oder gelbliche Flüssigkeit austritt und diese nicht am Punkt des Austritts verbleibt, sondern sich verteilt wird ebenfalls der Zustand der rituellen Waschung aufgehoben. Es spielt in diesem Fall keine Rolle ob der Austritt von allein erfolgte oder bewusst durch drücken bzw. quetschen herbeigeführt wurde. Blutabnehmen und das Anlegen eines Blutegels erfordert ebenfalls die Erneuerung der Waschung. Der Austritt von Körperflüssigkeiten abseits von Blut, Eiter und gelblicher Flüssigkeit erfordert nur dann die Erneuerung der Waschung, wenn diese die Folge einer Krankheit war. Wenn z.B. auf Grund einer Augenerkrankung die Augen tränen, so erfordert dies die Erneuerung der Waschung. Tränen die aus anderen Gründen als eine Augenerkrankung fließen, erfordern keine Erneuerung der rituellen Waschung. Z.B. wenn jemand weint oder vom Lachen die Augen tränen oder die Nase in Folge der Kälte anfängt zu triefen, ist keine Erneuerung der Waschung erforderlich. Flüssigkeit die von Bläschen auf der Haut austritt wird seitens der Gelehrten, wie Blut betrachtet und erfordert gemäß der Mehrheit der Gelehrten eine Erneuerung der Waschung. Es gibt aber auch Gelehrte die die Position verteten, dass dem nicht so ist. Gemäß dieser zweiten Sichtweise besteht eine Erleichterung im Falle an einer Erkrankung an Krätze oder Pocken. Es ist seitens des Gelehrten „Imam Hulvani“ überliefert worden, dass es Notsituationen und unter schwierigen Umständen gestattet ist gemäß dieser Sichtweise zu handeln.
Feuchtigkeit die bei Ekzemen, Neurodermitis oder stark geröteter bzw. gereizter Haut austritt, beeinträchtigt nicht die rituelle Waschung. Gemäß der Rechtsschule der Schafi erfordern lediglich Austritte/Ausflüsse der Ausscheidungsorgane eine Erneuerung der rituellen Waschung. Blut, Eiter und sonstige Ausflüsse hingegen nicht.
 
5. Mehr als eine Mundvoll erbrechen. Dabei kann es sich um feste Nahrung, Flüssigkeit oder Galle handeln. Auch wenn man mehrfach kleine Mengen erbricht, und die Summe mehr als ein Mundvoll ergibt, muss die rituelle Waschung erneuert werden.
 
6. Wenn man im Mund blutet und der Anteil an Blut gleichviel oder höher ist als der des Speichels. Dies läst sich an der Farbe der Spucke feststellen. Ist sie eher gelblich oder orange, so ist der Anteil an Speichel höher und die Waschung bleibt davon unberührt. Tendiert der Farbton mehr zu Rot, so ist der Anteil an Blut höher und die Waschung ist hinfällig. Wenn man jedoch z.B. in einen Apfel beißt und anschließend eine Spur von Blut am Apfel bemerkt, so bleibt die rituelle Waschung davon unberührt.
 
7. Schlaf mit einer Tiefe bei der man das Bewusstsein verliert, erfordert eine Erneuerung der rituellen Waschung. Es spielt dabei keine Rolle ob man hierbei auf der Seite, auf dem Rücken, auf dem Bauch liegend oder sitzend und auf den Ellenbogen stützend geschlafen hat. Ein leichter Schlaf hingegen der so leicht ist, dass man benachbarte Gespräche noch wahrnimmt, beeinträchtigt die rituelle Waschung nicht. Wenn jemand an einem Gegenstand angelehnt so tief schläft, dass das Entfernen dieses Objekts ihn zum Sturz bringt, so ist eine Erneuerung der rituellen Waschung erforderlich. Denn dies zeigt, dass die Person nicht bei vollem Bewusstsein ist. Hierbei ist das Bewusstsein von zentraler Bedeutung.

8. Wenn jemand, sei es auch nur kurz, bewusstlos wird.
 
9. Wenn man während des Gebets lacht. Wenn man während des Gebets lediglich lächelt, bleibt die rituelle Waschung davon unberührt. Wenn man jedoch lacht sprich auch einen Laut von sich gibt, so muss die rituelle Waschung erneuert werden. Und somit ist natürlich auch das Gebet hinfällig. Da ein Lächeln lautlos ist, bleibt davon sowohl die rituelle Waschung als auch das Gebet unberührt. Ein Lachen welches so leise ist, dass es nur vom Lachenden selbst vernommen werden kann unterbricht das Gebet, jedoch nicht die rituelle Waschung. Gemäß der Rechtsschule der Schafi bleibt selbst bei lautem Gelächter während des Gebets, die rituelle Waschung davon unberührt.
 
10. Wenn das männliche und das weibliche Geschlechtsorgan einander berühren. Auch wenn diese von nur einem sehr dünnen Stoff voneinander getrennt sind, ist eine Erneuerung der rituellen Waschung erforderlich. Ob im Anschluss an den Kontakt Feuchtigkeit austritt ist gleichgültig. In jedem Fall wird der Zustand der rituellen Waschung aufgehoben. Gemäß einer Auslegung von Imam Muhammed wird der Zustand der rituellen Waschung nur aufgehoben, wenn denn auch Feuchtigkeit austritt.
 
11. Wenn ein Mann um seinen Harnfluss zu stoppen, ein Stück Watte in den Harnleiter einführt, so muss beim Austritt der Watte, sei es von allein oder durch eigenes Zutun, die rituelle Waschung erneuert werden. Es spielt hierbei keine Rolle ob die Watte feucht ist oder nicht. Falls die Watte nur zum Teil in den Harnleiter eingeführt wurde braucht die rituelle Waschung, so lange der äußere Teil nicht feucht ist, nicht erneuert zu werden, selbst wenn der Teil im Harnleiter feucht ist. Wenn dieses Stück Watte aber den Harnleiter verlässt so muss die Waschung falls die Watte auch nur ein wenig Feucht ist, erneuert werden.
 
12. Falls eine Frau eine Binde oder ein Tampon verwendet und dies durch Urin feucht wird, oder im Falle eines Tampons den Körper verlässt, so ist eine Erneuerung der rituellen Waschung erforderlich. Falls z.B. die Innenseite eines Stücks Watte, welches außerhalb des Körpers gelagert ist durch Urin feucht wird, so ist die rituelle Waschung zu erneuern. Es ist hierbei irrelevant ob die Feuchtigkeit zur Außenseite der Watte durchgesickert ist. Die rituelle Waschung ist in jedem Fall hinfällig. Wenn die Watte jedoch innerhalb des Leibes gelagert ist und dabei die Innenseite feucht wird, bleibt die rituelle Waschung davon unberührt, so lange denn die Watte im Leib verbleibt. Erst wenn die Feuchtigkeit durch die Watte nach außen dringt ist eine Erneuerung der rituellen Waschung erforderlich.
 
13. Wenn jemand der seine Waschung durch Teyemmüm* durchgeführt hat Wasser sieht, so ist seine mit Teyemmüm vollzogene Waschung nichtig und muss erneuert werden.

*Spezielle Form der 'Waschung' die angewandt wird, wenn einem kein Wasser zur
Verfügung steht.
 
14. Menschen mit gesundheitlicher Schwäche müssen ihre Waschung erneuern, sobald die nächste Gebetszeit eintrifft.
 
15. Durch die Einnahme von Drogen und dem Trinken von alkoholischen Getränken wird der Zustand der rituellen Waschung aufgehoben. Wobei zu beachten ist, dass der Konsum von derartigen Rauschmitteln streng verboten ist und als Sünde gilt! Wenn die Menge jedoch zu gering ist um einen zu berauschen, bleibt die rituelle Waschung davon unberührt.
 

 

Fragen an den islam

Verfasser:
Fragen an den islam
Aufrufe 12.229
In order to make a comment, please login or register