Welche Hinweise gibt es dafür, dass die Bereich der Verhüllung zwischen Männern vom Bauch bis zum Knie geht?

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Welche Hinweise gibt es dafür, dass die Bereich der Verhüllung zwischen Männern vom Bauch bis zum Knie geht?
Antwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

Liebe Leserin, lieber Leser

 

Nach den Rechtslehren der hanafitischen, malikitischen, shafiitischen und hanbalitischen Rechtsschulen liegt der Bereich der Verhüllung unter Männern zwischen dem Bauch und den Knien. Nach hanafitischer Rechtsschule gehört die Kniescheibe auch noch zum Bereich der Verhüllung, dies würde passender für die Frömmigkeit erscheinen.

 
Es sind eher die Überlieferungen die zu etwaigen Meinungsverschiedenheiten in diesem Thema führen. Denn in den Versen des Qurʾān wird diese Fragestellung nicht explizit durch ein Ausspruch fixiert. Im Vers wird impliziert dass die Geschlechtsorgane verdeckt werden, über weitere Bereiche des Körpers wird nicht detailliert berichtet (vgl. Sura al-Aʿrāf 26).


Durch die Überlieferungen erhalten wir allerdings genauere Aussprüche zum Thema. Nach einer Überlieferung unseres ehrenwerten Propheten (s.a.s.) lautet es, dass der Bereich der Verhüllung unter Männern zwischen den Knien bzw. der Kniescheibe und den Hüften liegt (vgl. Müsned, III, 478). Mann kann den türkischen Begriff "Uyluk" der hier in der Überlieferung vorkommt auch mit Schenkel oder Oberschenkel übersetzen. Demnach würde man also den Oberschenkel bedecken. 
Laut einer anderen Überlieferung ist es eine Pflicht für den Mann sich zu bedecken und der Bereich dessen Betrachtung verboten ist liegt zwischen dem Bauch und den Knien (vgl. Ebû Dâvûd. "Libâs", 37; Dârekutni, 1, 230, 231).


Dementsprechend ist das Entblößen des Bereichs zwischen dem Bauch und den Knien/Kniescheiben des Mannes verboten und folglich darf kein Mann oder Frau außer dem Ehepartner auf diesen Bereich blicken, außer es gäbe eine Notwendigkeit dafür.
Neben diesen Überlieferungen gibt es auch Überlieferungen nach denen der Prophet (s.a.s.) nicht in diesem Sinne bedeckt war bzw. seine Schenkel waren sichtbar und er hat es Besuchern in diesem Zustand erlaubt zu ihn zu kommen. (vgl. Buhârî, "Salât", 12; Müslim, "Fezâ'ilü's-sahâbe", 26; Beyhaki, II, 231; Şevkânî, II, 71).


Manche zahiritische und sunnitische Gelehrte stützen sich auf diese Überlieferung und besagen, die Schenkel gehören nicht zum Bereich der Verhüllung (vgl. İbn Kudâme, 1, 578; Makdisî, 1, 456; İbn Rüşd, Bidâyetul-müclehid, 1, 99; Ebu'l-Velîd b. Rüşd, XVIII, 277; İbn Hazm, III, 210-213).


Bei Buḫārī ("Salât", 12) wird die Überlieferung in der die Schenkel nicht zum Bereich der Verdeckung gehören hinsichtlich seiner Belegbarkeit als stärker eingestuft, während die Überlieferung in der die Schenkel zum Bereich der Verdeckung gehören passender erscheinen, wenn es um das Prinzip der Vorsorge oder der Behutsamkeit hinsichtlich religiöser Fragestellungen geht. So erkennt Buḫārī beide Überlieferungen an und kommt zu diesem Konsens.    
(Vgl. TDV İslam Ansikolpedisi, c. 3, s. 125-126, AVRET maddesi, İstanbul, 1991)

 

Selam & Dua

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